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Gemeinsame Erklärung von 2004 zur generellen Vergleichbarkeit von deutschen und französischen Berufsabschlüssen

Gemeinsame Erklärung des Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit, der Bundesministerin für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland und des Ministers für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik auf dem Gebiet der beruflichen Bildung über die generelle Vergleichbarkeit von französischen Abschlusszeugnissen in der Berufsausbildung und deutschen Abschlusszeugnissen in der Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung sowie Schulrecht der Länder.

Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit und die Bundesministerin für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland auf deutscher Seite und der Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der französischen Republik auf französischer Seite.

  • im Geiste des Vertrages vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit sowie
    der Gemeinsamen Erklärung vom 22. Januar 2003 des Bundeskanzlers der
    Bundesrepublik Deutschland und des Präsidenten der Französischen Republik zum 40.
    Jahrestag des Elysée-Vertrags,
  • im Sinne der Ziele des Abkommens vom 16. Juni 1977 zwischen der Regierung der
    Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die
    Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung,
  • unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung vom 19. September 1997 des Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages
    über die deutsch-französische Zusammenarbeit und des Ministers für nationale
    Erziehung, Forschung und Technologie der französischen Republik über die
    Transparenz und Vergleichbarkeit von Abschlüssen auf dem Gebiet der beruflichen
    Bildung,
  • sowie die Gemeinsame Erklärung vom 18. September 2003 des Bevollmächtigten der
    Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages
    über die deutsch-französische Zusammenarbeit, des Staatssekretärs im
    Bundesministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland und des
    Ministers für Jugend, Erziehung und Forschung der Französischen Republik über
    Fortschritte der Arbeiten auf dem Gebiet der Transparenz und Vergleichbarkeit von
    Abschlüssen in der beruflichen Bildung,
  • in dem Bestreben, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihre Mobilität in Ausbildung
    und Beruf in einem zusammenwachsenden Europa weiter zu fördern,
  • in Würdigung der Erfahrungen der Regierungen aus der Zusammenarbeit und dem
    daraus gewonnenen Vertrauen in die Qualität der im Bildungswesen des Partnerlands
    erlangten beruflichen Abschlüsse,
  • in dem Wunsch, das wechselseitige Verständnis von Qualifikationen der beruflichen
    Ausbildung zu erleichtern und deren Akzeptanz auf dem Arbeitsmarkt im Partnerland zu
    verbessern,
  • in dem Bestreben, die bisherigen Instrumente für Transparenz und Vergleichbarkeit den
    auf stetige Aktualisierung ausgerichteten beruflichen Qualifizierungssystemen beider
    Länder anzupassen, erklären, dass nach gemeinsamer Auffassung
  • das französische certificat d'aptitude professionelle (CAP) als Abschlusszeugnis einer
    französischen Berufsfachschule vergleichbar sei mit einem in der dualen
    Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von zwei Jahren nach § 25
    Berufsbildungsgesetz und § 25 Handwerksordnung erhaltenen deutschen
    Abschlusszeugnis in der Berufsausbildung
  • und das französische Brevet professionnel sowie das französische Baccalauréat
    professionnel vergleichbar seien mit einem in der dualen Berufsausbildung mit einer
    Regelausbildungsdauer von drei bis dreieinhalb Jahren nach § 25 Berufsbildungsgesetz
    und § 25 Handwerksordnung erhaltenen deutschen Abschlusszeugnis in der
    Berufsausbildung sowie einem gleichwertigen Abschlusszeugnis in der Berufsausbildung
    nach dem Schulrecht der Länder der Bundesrepublik Deutschland, entsprechend dem
    vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Verzeichnis der anerkannten
    Ausbildungsberufe.

    Beide Seiten weisen darauf hin,
  • dass sich diese Gemeinsame Erklärung zur generellen Vergleichbarkeit der genannten
    Abschlusszeugnisse in der Berufsausbildung auf die grenzüberschreitende berufliche
    Mobilität beim Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die Möglichkeit der Fortführung in der
    beruflichen Weiterbildung im Partnerland beziehe,
  • und dass sie diese Gemeinsame Erklärung unverzüglich den Sozialpartnern, Kammern
    und Verbänden nach Maßgabe der im jeweiligen Land üblichen Verfahren übermitteln
    sowie die interessierten Bürgerinnen und Bürgern beider Länder in deutscher
    beziehungsweise französischer Sprache entsprechend in geeigneter Weise über die sich
    dadurch für sie ergebenden Möglichkeiten informieren wollen.

Beide Seiten beabsichtigen weiterhin, auf diese Gemeinsame Erklärung in Diskussionen in der Europäischen Union, die sich mit Fragen der Transparenz und Vergleichbarkeit von Abschlusszeugnissen in der Berufsbildung befassen, aufmerksam zu machen.

Diese Gemeinsame Erklärung wird in zweifacher Ausfertigung, jeweils in deutscher und französischer Sprache, unterzeichnet.

Berlin, den 26. Oktober 2004

Der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit
Der Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung der Bundesrepublik Deutschland

 

Stand 01.02.2006